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   BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52   

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BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52 (https://dejure.org/1953,703)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1953 - 3 StR 608/52 (https://dejure.org/1953,703)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1953 - 3 StR 608/52 (https://dejure.org/1953,703)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 22.12.1938 - 3 D 904/38

    Betrug kann auch begehen, wer eine unterschlagene Sache an einen Gutgläubigen

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52
    Der vom Reichsgericht in dem Urteil RGSt 73, 61 [63] vertretenen gegenteiligen Meinung könne nicht gefolgt werden weil sie auf eine unzulässige Analogie hinauslaufe.

    Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 73, 61 die Ansicht vertreten, daß derjenige, der vom Veräußerer einer unterschlagenen Sache über die wahren Eigentumsverhältnisse getäuscht wird, obwohl er Eigentum erwirbt, wirtschaftlich; gesehen doch nicht denselben Wert erhält, den er erhalten würde, wenn mit dem Eigentumserwerb nicht die Gefahr verbunden wäre, daß der frühere Eigentümer Ansprüche gegen ihn geltend macht.

  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Entscheidung in BGHSt 1, 92 und 3, 370 beigetreten.
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51

    Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Entscheidung in BGHSt 1, 92 und 3, 370 beigetreten.
  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52
    Wenn es sich nur um den angeklagten Ehemann handelte, so bestünden ebensowenig wie in der Entscheidung vom 29.5.1952 - 4 StR 491/51 - Bedenken, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint habe.
  • RG, 27.06.1924 - I 530/24

    Bleibt die Vorinstanz nach Aufhebung ihres Urteils nur im Strafausspruch und

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - 3 StR 608/52
    Insoweit ist die Sache zur Prüfung der Frage, ob der Strafzweck durch Geldstrafe erreicht werden kann, an das Landgericht zurückzuverweisen (RGSt 58, 235).
  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 455/58

    Rechtsmittel

    Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, wieweit an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem anerkannt ist, daß auch der gutgläubige Erwerber von Eigentum im Sinne des § 263 StGB geschädigt sein kann, weil er dem Herausgabeverlangen des früheren Eigentümers ausgesetzt ist und Gefahr lauft, in einem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit zu unterliegen, unter Umständen sogar auch der strafbaren Hehlerei beschuldigt zu werden (vgl. u.a. BGHSt 1, 92, 93 f; 3, 370, 372; 9, 90, 91; ferner 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953 und 4 StR 455/53 vom 19. November 1953).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 157/54

    Rechtsmittel

    Richtig ist allerdings, dass derjenige, der vom Veräusserer einer unterschlagenen Sache über die wahren Eigentumsverhältnisse getäuscht worden ist, trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs einen Vermögensschaden erleidet, weil er der Gefahr ausgesetzt ist, dass der frühere Eigentümer Ansprüche gegen ihn geltend macht (vgl BGHSt 1, 92; 3, 370 [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52][372]; BGH 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953).
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